Einräumung Veröffentlichungsrechte

1. Die Auftraggeber willigen ein, dass der Auftragnehmer die Film- und Audioaufnahmen im Rahmen der Eigenwerbung nutzen und insbesondere Veröffentlichungen der Film- und Audioaufnahmen (z. B. für Ausstellungen, Messen, Homepages, Social Media, Blog, Fachmagazine für Videografie oder Hochzeiten usw.) vornehmen darf.

2. Die Auftraggeber sind insoweit mit der Veröffentlichung einverstanden und werden auch die Gäste der Hochzeit darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Veröffentlichung der Film- und Audioaufnahmen erfolgen kann. Die Auftraggeber versichern, dass sie in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Fotos/Videos besitzen und erklären sich damit auch selbst einverstanden. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem Nichtvorliegen dieser Einwilligung beruhen, werden die Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung vollumfänglich freistellen.

3. Der Auftragnehmer wird im Rahmen der üblichen Sorgfalt darauf achten, dass weder dem Brautpaar noch den Gästen ein Schaden durch die Veröffentlichung des Film- und Audiomaterials zugefügt wird. Für Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen sowie andere Dritte, derer sich der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang bedient, wird nicht gehaftet.

4. Wird den Veröffentlichungsrechten zugestimmt, wird ein Rabatt von 100 Euro vom Rechnungsbetrag abgezogen. Bei Rückzug der Rechte wird dieser Betrag wieder fällig.