Einräumung Veröffentlichungsrechte

1. Die Auftraggeber willigen ein, dass der Auftragnehmer die Film- und Audioaufnahmen im Rahmen der Eigenwerbung nutzen und insbesondere Veröffentlichungen der Film- und Audioaufnahmen (z. B. für Ausstellungen, Messen, Homepages, Social Media, Blog, Fachmagazine für Videografie oder Hochzeiten usw.) vornehmen darf.

2. Die Auftraggeber sind insoweit mit der Veröffentlichung einverstanden und werden auch die Gäste der Hochzeit darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Veröffentlichung der Film- und Audioaufnahmen erfolgen kann. Die Auftraggeber versichern, dass sie in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Fotos/Videos besitzen und erklären sich damit auch selbst einverstanden. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem Nichtvorliegen dieser Einwilligung beruhen, werden die Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung vollumfänglich freistellen.

3. Der Auftragnehmer wird im Rahmen der üblichen Sorgfalt darauf achten, dass weder dem Brautpaar noch den Gästen ein Schaden durch die Veröffentlichung des Film- und Audiomaterials zugefügt wird. Für Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen sowie andere Dritte, derer sich der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang bedient, wird nicht gehaftet.

4. Durch einen Rücktritt von den Veröffentlichungsrechten innerhalb von einem Jahr nach der Hochzeit wird ein Betrag von 100% des gebuchten Pakets fällig. Bei einem Rücktritt nach über einem Jahr wird ein Betrag von 50% des gebuchten Pakets fällig.